§ 27 Z 4 AngG - Gemäß § 27 Z 4 AngG ist eine Entlassung u.a. dann gerechtfertigt, wenn der Angestellte die Dienstleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitgebers zu fügen.