§ 82 lit f GewO, § 12 AÜG - Tritt der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht an, weil ihm keine schriftliche Überlassungsmitteilung im Sinne des AÜG ausgestellt worden war, erklärt er sich aber nach Einholung einer Rechtsberatung bei der Arbeiterkammer arbeitsbereit, ist die Entlassung wegen Fehlens der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung nicht gerechtfertigt.