§ 82 lit f GewO 1859, § 6 Abs 2 AZG - Hat ein durch konkludente Vereinbarung zur generellen Überstundenanordnung befugter Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für Freitag Nachmittag und den ganzen Samstag die Leistung von Überstunden aufgetragen, ohne jedoch die besondere Dringlichkeit der Arbeiten darzulegen, ist im Falle des Unterlassens der Überstundenleistung durch den - diesbezüglich bislang noch nicht verwarnten - Arbeitnehmer dessen auf § 82 lit f erster Fall GewO 1859 gestützte Entlassung unberechtigt, wenn es zu keinem wirtschaftlichen Schaden für den Arbeitgeber gekommen ist.