§ 19c AZG, § 82 lit f GewO - Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit Jahren eine Vereinbarung über die Lage der Normalarbeitszeit (Montag bis Freitag) und wurde diese Vereinbarung ohne Änderungsvorbehalt abgeschlossen, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass zukünftig immer Samstagsarbeit geleistet wird. Eine Weigerung stellt keinen Entlassungsgrund dar.
OGH 25.06.2003, 9 ObA 76/03x