BMF 29. 9. 2003
Durch die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs 3 Z 2 UStG idF BGBl I 2003/71, ARD 5427/3/2003, die ab 1. 10. 2003 in Kraft tritt, wird die Einhebung der EUSt in die Finanzamts-Zuständigkeit übertragen und es entfällt bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung die tatsächliche Entrichtung der EUSt und spätere Rückforderung (vgl. ARD 5401/5/2003).