§ 25 Abs 1 AlVG - Hat ein Arbeitsloser die im Antragsformular auf Arbeitslosengeld angeführte Frage nach einer derzeit vorliegenden Beschäftigung bewusst verneint, obwohl er als Liquidator einer GmbH noch in einer Organstellung zu dieser und damit in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 12 Abs 1 AlVG stand, ist der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG (Herbeiführung des Leistungsbezuges durch unwahre Angaben) auch dann erfüllt, wenn sich in der EDV des Arbeitsmarktservice ein Vermerk befindet, wonach der Arbeitslose ein Dienstverhältnis fix in Aussicht hätte, jedoch zuvor noch die Liquidation seiner ehemaligen Firma erledigen müsse, da diese Eintragung an der Unwahrheit der betreffenden Angaben des Arbeitslosen in seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld nichts ändert. VwGH 16.10.2002, 99/03/0201, 0202. (Beschwerden abgewiesen)