§ 46 Abs 1 Z 2 KO, § 82 KO, § 82c KO - Auch wenn der Notgeschäftsführer nicht vom Masseverwalter während des bereits anhängigen Konkurses in einem über seine gesetzlich auferlegten Mitwirkungspflichten hinausgehenden Ausmaß für Aufgaben der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Konkursvermögens in Anspruch genommen wird, sondern der Notgeschäftsführer von sich aus diese ansonsten vom Masseverwalter zu erbringenden Leistungen schon vor Konkurseröffnung erbringt, ist der daraus resultierende Entlohnungsanspruch des Notgeschäftsführers als Masseforderung zu qualifizieren, wenn die der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse dienenden Maßnahmen des Notgeschäftsführers für den Masseverwalter verwendbar sind und sich die Masse dadurch das dafür sonst anfallende Honorar des Masseverwalters erspart.