§ 1 Abs 6 Z 2 IESG, § 15a GmbHG - Ein Arbeitnehmer, der noch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines Arbeitgebers zum Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG ohne Beschränkung seines Aufgabenbereiches bestellt wird und in der Folge den Konkursantrag stellt, hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Entgeltansprüche, die während seiner Zeit als Notgeschäftsführer entstanden sind, da er als solcher Arbeitgeberfunktion ausübte und - zumindest für kurze Zeit - alle Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers hatte.