Vorbemerkung zu ARD 5438/6/2003 und ARD 5438/7/2003
Gemäß § 15a GmbHG kann für eine GmbH in dringenden Fällen ein Notgeschäftsführer bestellt werden. § 15a GmbHG lautet:
„§ 15a. (1) Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.