§ 105 Abs 3 Z 2 und Abs 7 ArbVG - Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Zuge eines Kündigungsanfechtungsverfahrens einen Vergleich dahingehend, dass die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam erklärt wird, berührt dies die Wirksamkeit einer vorher, noch während des Anfechtungsverfahrens „sicherheitshalber“ ausgesprochenen neuerlichen Kündigung nicht.
OGH 23.04.2003, 9 ObA 253/02z