§ 20 AngG, § 879 ABGB, § 105 Abs 3 ArbVG - Die von einem Arbeitgeber noch während eines laufenden Kündigungsanfechtungsverfahrens rund 1 ½ Jahre nach der ersten Kündigung „für den Fall, dass die seinerzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses unwirksam sein sollte“ und daher das vorerst beendete Dienstverhältnis zu dem betreffenden Arbeitnehmer wieder auflebt, ausgesprochene (zweite) Kündigung ist zulässig.