§ 29 Z 1, § 107 Abs 6 EStG - § 29 Z 1 EStG bildet einen Sondertatbestand, der nicht an das Vorhandensein einer Einkunftsquelle, sondern bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage (z.B. einem Gesetz) beruhen müssen, anknüpft (vgl. VwGH 20. 9. 1988, 87/14/0167, ARD 4044/6/89, und VfGH 7. 12. 2002, G 85/02, ARD 5368/27/2003). In diesem Sinn entspricht es aber der Systematik des EStG, auch Schadenersatzrenten, einschließlich des in Rentenform gezahlten Schmerzengeldes, als steuerpflichtige Bezüge nach § 29 Z 1 EStG zu behandeln.