§ 29 Z 1 EStG - Im vorliegenden Fall lag einerseits eine Rentenzahlungsverpflichtung eines Abgabepflichtigen aufgrund eines Scheidungsvergleichs zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau vor und andererseits eine Rentenvereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und seinem Sohn aufgrund eines Übergabevertrages hinsichtlich der Steuerberatungskanzlei des Abgabepflichtigen, wonach in Hinkunft der die Kanzlei übernehmende Sohn die Unterhaltsrente an die geschiedene Ehefrau zu entrichten hatte.