§ 15 KommStG idF vor BGBl I 2002/161 - Steuerschuldner der Kommunalsteuer ist nicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft, sondern die Gesellschaft als Unternehmer selbst. Die finanziellen Verhältnisse des Geschäftsführers als gemäß § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen stehen daher in keinem Zusammenhang mit der Möglichkeit, aus Gesellschaftsmitteln die Kommunalsteuer zu entrichten.