Art 11 MRK - Ein Recht auf Streik oder eine Verpflichtung für Arbeitgeber, in Kollektivvertragsverhandlungen einzutreten, ist von der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit des Art 11 MRK nicht umfasst.
Art 11 MRK - Ein Recht auf Streik oder eine Verpflichtung für Arbeitgeber, in Kollektivvertragsverhandlungen einzutreten, ist von der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit des Art 11 MRK nicht umfasst.