§ 9, § 80 BAO - Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO (hier: Abgabenhaftung eines Geschäftsführers einer GmbH) geht hinsichtlich der Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus. Aus § 78 Abs 3 EStG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung, dass Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029. (Bescheid aufgehoben)