§ 9, § 80 BAO - Abgabenschulden, die erst nach Eröffnung des Konkurses entstanden sind, sind als Masseforderungen zur Gänze zu entrichten.
§ 9, § 80 BAO - Abgabenschulden, die erst nach Eröffnung des Konkurses entstanden sind, sind als Masseforderungen zur Gänze zu entrichten.