§ 9, § 80 BAO, § 78 Abs 3 EStG - Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
§ 9, § 80 BAO, § 78 Abs 3 EStG - Für die Haftung nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung, nicht jedoch ein Verschulden des Vertreters am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.