§ 9 Abs 1, § 80 BAO - Die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO, die ein pflichtwidriges Verhalten des Vertreters und einen dadurch bewirkten Einnahmenausfall der Abgabenbehörde zur Voraussetzung hat, ist einem zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch nachgebildet. Durch die Normierung der Haftung im Abgabenverfahren wird die Einbringung einer Schadenersatzklage entbehrlich, die Rechte anderer Gesellschaftsgläubiger werden hingegen nicht geschmälert (vgl. VwGH 22.09.1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99).