§ 9 Abs 1, § 80 BAO - Behauptet ein Geschäftsführer, er sei durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, weil der Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, die zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, seine Funktion zurückzulegen.