§ 9, § 80 BAO - Sind aufgrund einer Agendenverteilung der Geschäftsführer mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist (vgl. VwGH 29.04.1994, 93/17/0395, ARD 4608/4/94).