§ 53 Abs 6 lit a und lit b BewG - Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter gewerblicher Beherbergung bzw. Beherbergungsgewerbe die gewerbliche Gewährung von Unterkunft in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Motels oder Privatquartieren (von einer bestimmten Bettenanzahl an) zu verstehen; es handelt sich um einen zum Gastgewerbe gehörenden Gewerbezweig.