§ 16 Abs 1 Z 8 lit b EStG - Macht ein Abgabepflichtiger, der aus einem unentgeltlich (hier: im Erbweg) erworbenen Gebäude Einkünfte erzielt, in seiner Einkommensteuererklärung keine AfA für das vermietete Gebäude geltend und wird die Einkommensteuer für dieses Jahr - in einem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid - unter Zugrundelegung der vom Einheitswert bemessenen AfA vorgeschrieben, ist das Wahlrecht des Abgabepflichtigen, der AfA entweder den Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten zugrunde zu legen, auch für die Veranlagung der nachfolgenden Jahre konsumiert worden.