Bei Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles oder bei Betriebsaufgabe ist der Freibetrag nach § 24 Abs 4 EStG anzuwenden. Veräußert eine unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaft einen Betrieb, ermittelt sich der Veräußerungsgewinn nach den einkommensteuerlichen Vorschriften des § 24 EStG. Dies schließt die Anwendung der sachlichen Steuerbefreiung des § 24 Abs 4 EStG auch bei unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften mit ein. Die dem Wortlaut nach gegenteilige Auffassung der Rz 5691 EStR 2000, nach der dieser Freibetrag für Körperschaften, die unter § 7 Abs 3 KStG fallen, nicht anwendbar ist, sei nach Meinung der Autoren Mag. Dr. Dietmar Aigner und MMag. Dr. Georg Kofler, Linz, lediglich als überschießend formulierte, auf Aufgabetatbestände bezogene Abgrenzung zwischen § 19 EStG und § 24 EStG zu verstehen. (SWK 2003/482, Heft 11)