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Betriebsstättenbegründung im E-Commerce nach Art 5 des OECD-Musterabkommens

Lohnsteuer und AbgabenARD 5405/23/2003 Heft 5405 v. 23.5.2003

Artikel von Mag. Günther Stenico, Wien. Liegt die Kerntätigkeit eines Unternehmens, das einen „Web-Shop“ betreibt, im Verkauf von Produkten, sei der Web-Server nach Ansicht des Autors als feste Geschäftseinrichtung anzusehen und die durch den Web-Server ausgeübte Tätigkeit als Unternehmenstätigkeit zu qualifizieren. Darüber hinaus sei auch im Falle von Web-Hosting-Vereinbarungen eine Betriebsstättenbegründung des Content-Providers nicht auszuschließen. (SWI 2003/79, Heft 2)

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