Artikel von Mag. Günther Stenico, Wien. Liegt die Kerntätigkeit eines Unternehmens, das einen „Web-Shop“ betreibt, im Verkauf von Produkten, sei der Web-Server nach Ansicht des Autors als feste Geschäftseinrichtung anzusehen und die durch den Web-Server ausgeübte Tätigkeit als Unternehmenstätigkeit zu qualifizieren. Darüber hinaus sei auch im Falle von Web-Hosting-Vereinbarungen eine Betriebsstättenbegründung des Content-Providers nicht auszuschließen. (SWI 2003/79, Heft 2)