§ 36 EStG idF vor BGBl 1996/201 - Voraussetzung für die Annahme eines Sanierungsgewinnes ist, dass es sich um einen in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen handelt und dass der Betrieb nach erfolgtem Schuldnachlass nicht wegen offenkundiger wirtschaftlicher Zerrüttung eingestellt wird. Die Fortführung des Unternehmens in einer vor dessen Konkurs gegründeten Auffanggesellschaft kann Indiz für eine geeignete Sanierungsmaßnahme sein, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen des zu sanierenden Unternehmens auf die Auffanggesellschaft übertragen werden.