§ 10 Abs 8, § 22, § 23 EStG - Mehrere betriebliche Tätigkeiten eines Abgabepflichtigen bilden dann einen einheitlichen Betrieb, wenn ein sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 13. 3. 1997, 95/15/0124, ARD 4870/11/97, und VwGH 21. 7. 1998, 93/14/0133, ARD 4968/15/98).