Beschäftigungsgruppe 4 lit a KV-Handelsangestellte - Ist ein Angestellter befugt, die Preisgestaltung der Waren vorzunehmen, schadet es bezüglich der Qualifizierung als selbständige Tätigkeit im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 KV-Handel nicht, dass der Arbeitnehmer bei der Auspreisung der Waren nach einzelnen Warengruppen an Kalkulationsblätter des Arbeitgebers gebunden ist und die Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtlinien vornimmt.