§ 8 Abs 2 BEinstG, § 39 DBO-Privatbahnen - Nach § 39 Abs 1 der Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen (DBO-Privatbahnen) ist die Entlassung eines Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn im Rahmen eines gegen den betroffenen Bediensteten geführten Disziplinarverfahrens die verhängte Disziplinarstrafe auf „Entlassung“ lautet bzw. - ohne Disziplinarverfahren - bei Vorliegen bestimmter in § 39 Abs 2 DBO-Privatbahnen näher genannter Fälle (u.a. Erschleichung der Aufnahme ins Dienstverhältnis, schwere Dienstpflichtverletzung, erhebliche Pflichtenvernachlässigung, beharrliche Dienstverweigerung, Verurteilung wegen bestimmter Straftaten).