§ 863 ABGB, § 62 DBPO - Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren und den in Betracht kommenden Arbeitnehmern Vergünstigungen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu gewähren. Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig, Willkür wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt.