§ 27 Z 6 AngG - Ist aus den Umständen erkennbar, dass eine von einem Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitskollegen gesetzte Tätlichkeit (hier: „In-den-Schwitzkasten-Nehmen“) Ausfluss eines zunächst von beiden Beteiligten als Spaß empfundenen verbalen Schlagabtausches ist, der in der Folge zu (ebenso nicht ernst gemeinten) Beleidigungen und Provokationen führte, ist die Weiterbeschäftigung des tätlich gewordenen Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar und eine Entlassung ungerechtfertigt, insbesondere wenn sich die Kontrahenten unmittelbar nach dem Streit versöhnten und der Arbeitgeber daher nicht befürchten musste, dass es bei einer Weiterbeschäftigung zu weiteren Konflikten kommen würde.