§ 82 lit d und lit g GewO - Verletzt ein Arbeiter einen Kollegen in Anschluss an die betriebliche Weihnachtsfeier durch einen Faustschlag, rechtfertigt dieses Fehlverhalten eine Entlassung nach § 82 lit d GewO nicht, wenn dadurch objektiv gesehen der Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers nicht herbeigeführt wurde. Auch eine Entlassung nach § 82 lit g GewO ist mangels zumindest mittelbarer Auswirkung des außerdienstlichen Verhaltens auf den Dienstbetrieb nicht gerechtfertigt.