§ 82 lit g GewO - Auch wenn der strafrechtliche Tatbestand der Körperverletzung mangels Schwere der Verletzung nicht erfüllt ist, ist das Verhalten des Arbeitnehmers als tätliche Ehrenbeleidigung zu prüfen. Der Entlassungsgrund der groben Ehrenbeleidigung erfordert nicht nur eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die beleidigte Person, sondern die Handlung muss auch objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und im konkreten Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Tätlichkeiten wie Ohrfeigen oder Reißen an den Haaren oder das Nachwerfen von Gegenständen sind idR als grobe Ehrenbeleidigung zu qualifizieren.