§ 82 lit d und lit i GewO 1859 - Spricht ein Arbeitgeber am Tag nach der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Arbeitnehmer wegen Mordversuchs an dessen Ehefrau die Entlassung unter der (auflösenden) Bedingung aus, dass der Arbeitnehmer länger als 14 Tage in Haft bleibe, ist die Entlassung aus dem Entlassungsgrund der Inhaftierung nicht gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber die im Gesetz vorgesehene Frist von 14 Tagen nicht abgewartet hat; die Entlassung kann aber wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt sein.