§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO 1995 - Ist wie im vorliegenden Fall den Vertragsbediensteten eines Spitals bekannt, dass die Mitnahme von Lebensmitteln verboten ist, und werden bei drei Bedienerinnen beim Verlassen des Spitalsgeländes aufgrund von Taschenkontrollen u.a. Brot, Wurst, Tee, Zitronen, Milch, Paprika und Müllsäcke gefunden, sind die Entlassungen berechtigt, weil der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit keine besondere Vertrauensstellung des Dienstnehmers bedingt. Gerade im Bereich der Eigentumsdelikte kommt es auch nicht auf den Wert der Sache an. OGH 02.10.2002, 9 ObA 212/02w.