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§ 110 KO, § 58a ASGG

ARD 5365/45/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 110 KO, § 58a ASGG ) Gegenstand des Prüfungsprozesses sind nur Forderungen, die vom Berechtigten im Konkurs angemeldet und in der Prüfungstagsatzung angegeben werden. Beim Anspruch auf Aufwandersatz der Gewerkschaft der Privatangestellten, die vor den Vorinstanzen für die Vertretung des Arbeitnehmers sorgt, handelt es sich um einen Anspruch der betroffenen Interessenvertretung oder Berufsvereinigung, der insofern Parteistellung zukommt. Die Gewerkschaft muss daher, um ihren Anspruch im Prüfungsprozess geltend zu machen, ihre Forderungen auf Aufwandersatz im Konkurs anmelden, im Falle der Bestreitung diese Anmeldung und die Tatsache der Bestreitung der Forderung im Revisionsverfahren vorbringen und die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung beantragen. Der Arbeitnehmer selbst kann diese - ihm selbst nicht zustehende - Forderung nicht anmelden. OGH 23.01.2002, 9 ObA 14/02b.

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