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§ 109 KO

ARD 5365/44/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 109 KO ) Der Masseverwalter kann eine im Konkursverfahren abgegebene Bestreitungserklärung durch ein nachträgliches Anerkenntnis ersetzen. Diese Erklärung ist gegenüber dem Konkursgericht abzugeben und kann auch außerhalb einer Prüfungstagsatzung durch Schriftsatz des Masseverwalters an das Konkursgericht erklärt werden. Aufgrund der strengen Voraussetzungen des § 109 KO kann aber ein positives Anerkenntnis nicht allein durch die Zurücknahme der Bestreitungserklärung erfolgen, sondern ein ausdrückliches Anerkennen ist erforderlich. Hat daher im vorliegenden Fall der Masseverwalter lediglich die Bestreitungserklärung hinsichtlich der Entgeltansprüche eines Arbeitnehmers zurückgenommen, hat er aber die Forderung nicht ausdrücklich anerkannt, liegt kein positives, dem Konkursgericht gegenüber erklärtes Anerkenntnis vor. Ein privatrechtliches Anerkenntnis gegenüber dem Arbeitnehmer durch den Masseverwalter ist nicht relevant. ASG Wien 5.09.2001, 9 Cga 51/01m, rk.

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