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§ 22, TP 6 lit a Z 1 GGG

ARD 5365/46/2002 Heft 5365 v. 13.12.2002

( § 22, TP 6 lit a Z 1 GGG ) Die für das Konkursverfahren gemäß TP 6 lit a Z 1 GGG zu entrichtende Pauschalgebühr soll ungeschmälert dem Anspruchsberechtigten zukommen. Insbesondere ist der Masseverwalter bereits nach § 22 Abs 1 GGG verpflichtet, die gesamte Pauschalgebühr zu entrichten. Ist der Masseverwalter seiner Verpflichtung zur vorschussweisen Bestreitung der Barauslagen (§ 47 Abs 2 Z 1 KO) nicht nachgekommen, erfolgt bei der Ausfertigung des Verteilungsentwurfes die Aufnahme der Pauschalgebühr unter die nicht zur Gänze zu befriedigenden Masseforderungen im Widerspruch zum Gesetz, da nach Anm 1 zu TP 6 GGG die Aufhebung des Konkurses davon abhängig ist, dass die Pauschalgebühr (zur Gänze) bezahlt wurde. In diesem Fall ist dem Masseverwalter eine schuldhafte Gebührenverkürzung iSd § 22 Abs 2 Z 3 GGG anzulasten, was seine Zahlungspflicht zur Folge hat. VwGH 07.06.2001, 99/16/0434. (Beschwerde abgewiesen)

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