( § 4c, § 15 Abs 1 Z 2 AuslBG, Art 6 ARB 1/80 ) Wurde der einem türkischen Staatsangehörigen wegen Eheschließung mit einer Inländerin ausgestellte Befreiungsschein nach Vorliegen eines Ehenichtigkeitsurteils nicht widerrufen, gelten aufgrund des Befreiungsscheines zurückgelegte Beschäftigungszeiten als erlaubt.
VwGH 20.03.2002, 99/09/0036