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§ 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80

ARD 5355/21/2002 Heft 5355 v. 8.11.2002

( § 4c AuslBG, Art 7 ARB 1/80 ) Gemäß § 4c AuslBG iVm Art 7 AssoziationsratsbeschlussNr 1/1980 (ARB 1/80) ist türkischen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen, wenn sie als Familienangehörige eines dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, und seit mindestens 3 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Österreich haben. Dabei kann die „ursprüngliche“ Bezugsperson nicht durch eine andere - einen anderen Familienangehörigen - „ersetzt“ werden, da iSd Art 7 ARB 1/80 u.a. Voraussetzung ist, dass der betroffene Familienangehörige die Genehmigung erhalten haben muss, zu dem dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, und nur zu diesem, nicht auch zu anderen in Österreich wohnhaften und beschäftigten Familienmitgliedern (vgl. VwGH 26. 5. 1999, 97/09/0179, ARD 5068/16/99). VwGH 20.03.2002, 99/09/0108. (Bescheid aufgehoben)

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