( § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG, § 7 Abs 1, § 31 Abs 1 Z 4 FrG ) Eine Beschäftigungsbewilligung kann u.a. gemäß § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nur dann erteilt werden, wenn der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der Ausübung einer Beschäftigung mit einschließt, oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Die bloße Anhängigkeit eines Verfahren s über die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Asylantrag es oder einer Verlängerung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus diesem Titel sagt dabei über das Vorhandensein eines aufrechten Aufenthaltstitels nichts aus. VwGH 22.01.2002, 2000/09/0120. (Beschwerde abgewiesen)