( § 14a Abs 1 AuslBG, § 11 Abs 1 ASVG ) Einem Ausländer ist eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet iSd § 2 Abs 2 AuslBG erlaubt beschäftigt war. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ausländer „erlaubt beschäftigt war“, kommen gemäß § 14a Abs 1 AuslBG nur tatsächlich zurückgelegte Zeiten im Rahmen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses in Betracht, wobei bestimmte Arten von Beschäftigungen (z.B. als Volontär oder Ferialpraktikant) ausgenommen werden. Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestand (hier: Dauer des Bezuges von Urlaubsentschädigung), sind nicht anzurechnen. Hingegen sind Zeiten eines Karenzurlaubs nach dem MSchG als anrechenbare Beschäftigungszeit anzusehen, da es sich hiebei um Zeiten innerhalb eines Dienstverhältnisses handelt (vgl. VwGH 21. 10. 1998, 96/09/0078, ARD 5000/20/99). Da § 14a Abs 1 AuslBG aber keine dem § 11 Abs 1 zweiter Satz ASVG vergleichbare Bestimmung enthält, die ausdrücklich anordnet, dass Zeiten, in denen noch ein Anspruch auf Entgelt besteht, zu berücksichtigen wären, sind Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung bei der Berechnung der zurückgelegten Beschäftigungszeit nicht heranzuziehen. Aus dem Umstand, dass während solcher Zeiten das Arbeitslosengeld ruht, folgt nicht, dass sie für die Arbeitserlaubnis zu berücksichtigen sind. Die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG besteht, ist daher für das Vorliegen anrechenbarer erlaubter Beschäftigungszeiten iSd § 14a Abs 1 AuslBG nicht entscheidend. VwGH 20.03.2002, 99/09/0031. (Beschwerde abgewiesen)