( § 14a AuslBG ) Voraussetzung für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis ist, dass der Antragsteller innerhalb eines Zeitraumes von 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt war; demnach kann nur eine behördlich genehmigte oder sonst rechtmäßige (z.B. bewilligungsfreie) Beschäftigung die Grundlage sein. Da die ex-tunc Wirkung eines Ehenichtigkeitsurteiles zur Folge hat, dass die Ehepartner als von Anfang an nicht verheiratet anzusehen sind, kommt einem ausländischen Arbeitnehmer die Ausnahme vom Anwendungsbereich des AuslBG nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG (Ehegatten österreichischer Staatsbürger) nicht zugute und die von ihm im maßgeblichen Zeitraum zurückgelegten Beschäftigungszeiten gelten nicht als bewilligungsfreie Beschäftigung (vgl. VwGH 28. 9. 2000, 99/09/0086, ARD 5192/16/2001). Da der Antragsteller somit aber keine erlaubte Vorbeschäftigung aufzuweisen hat, sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 14a AuslBG nicht erfüllt. VwGH 20. 3. 2002, ... (Beschwerde abgewiesen)