( § 1295, § 1157 ABGB ) Teilt ein Arbeitgeber der Staatsanwaltschaft in einer Sachverhaltsdarstellung in Zusammenhang mit dem Verdacht der Herstellung unrichtiger Beweismittel durch das Anbringen falscher Datumsstempel auf eingeschriebenen Briefsendungen den Namen des damals verantwortlichen Arbeitnehmers mit und legt er Namenszeichenproben des Arbeitnehmers bei, die den inkriminierten Namenszeichen auf den bezughabenden Schriftstücken ähnlich waren - beides mit der Bemerkung, dass der Zugang zu den verwendeten Datumsstempel jedem Mitarbeiter möglich war -, kann darin kein unkorrektes, die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verletzendes Verhalten erblickt werden, so dass er mangels rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens nicht zum Ersatz der dem Arbeitnehmer im auf die Anzeige bei der Staatsanwaltschaft folgenden Strafverfahren entstandenen Kosten herangezogen werden kann. ASG Wien 08.01.2001, 15 Cga 147/00x.