( § 1295 ABGB ) Detektivkosten sind im Wege des Schadenersatzes gegen den Verursacher durchsetzbar, soweit dadurch in persönlichem und sachlichem Rechtswidrigkeitszusammenhang stehende Verhaltensweisen aufgedeckt werden sollen. Bei der Grenzziehung zwischen notwendigen und überflüssigen Detektivkosten darf dabei nicht engherzig vorgegangen werden, sondern muss einem Arbeitgeber bei Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte für ein nicht schon anderweitig leicht zu beweisendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers sehr wohl das Recht zugebilligt werden, sich im Wege von Nachforschungen durch eine Detektei die erforderliche Klarheit über die Stichhältigkeit der Verdachtsmomente zu verschaffen. Wäre es ohne Videoüberwachung und Testkäufe durch einen Detektiv nicht möglich gewesen, einem als Verkäufer tätigen Arbeitnehmer seine unrechtmäßigen Entnahmen von Geldbeträgen aus der Kassa sowie das Nichtabführen von kassierten Geldbeträgen nachzuweisen, besteht zwischen den strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers und den Aufwendungen des Detektivs ein zum Ersatz berechtigender Zusammenhang. OLG Wien 20.12.2001, 8 Ra 389/01m.