( § 1162a, § 1336 Abs 2 ABGB ) Der Arbeitgeber kann bei Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, diese Schadenersatzpflicht kann auch durch eine Konventionalstrafe gesichert werden. Die Konventionalstrafe setzt ein Verschulden an der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Vertrages voraus, ist aber als pauschalierter Schadenersatz von der Höhe des tatsächlichen Schadens unabhängig und gebührt selbst dann, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Der Vergütungsbetrag ist, wenn er vom Arbeitnehmer als übermäßig erwiesen wird, vom Richter zu mäßigen. Die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Arbeitgeber wegen Nichtmeldung von offenen Stellen beim AMS können zum Vorteil des Arbeitnehmers ausschlagen. Ist der tatsächlich auf den Arbeitnehmer zurückzuführende Schaden relativ gering und hat der Arbeitnehmer überhaupt nur 3 Wochen beim Arbeitgeber gearbeitet, führt die Auferlegung der vereinbarten Konventionalstrafe in voller Höhe zu einem sittenwidrigen Missverhältnis zwischen dem Lohnanspruch für diese 3 Wochen und der Konventionalstrafe. ASG Wien 26. 7. 2001, 30 Cga 62/01h, Berufung erhoben.