( § 9 Abs 2 RAO, § 27 Z 1 AngG ) Auch wenn strafrechtlich relevante Tatbestände einen Arbeitnehmer trotz Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigten, hat der Arbeitnehmer in einer für seinen Arbeitgeber möglichst schonenden Form vorzugehen, wovon nicht gesprochen werden kann, wenn der Angestellte eines Rechtsanwalts diesen in einem Fernsehinterview unter Verletzung seiner Geheimhaltungspflicht der Mitwirkung an einer strafbaren Handlung bezichtigt.