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140 ABGB

ARD 5326/24/2002 Heft 5326 v. 23.7.2002

( 140 ABGB ) Hat das unterhaltsberechtigte Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, hat der Unterhaltspflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine weiterführende Berufsausbildung zu finanzieren, wenn der Unterhaltsberechtigte für diese Ausbildung geeignet ist und das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Die weiterführende Berufsausbildung muss mit der abgeschlossenen Berufsausbildung so weit zusammenhängen, dass der vom Unterhaltsberechtigten angestrebte Beruf eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der auf der Vorstufe erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall bei der Ausbildung zum Kindergartenpädagogen auf der 1. Stufe und zum Volksschullehrer an einer PÄDAK auf der 2. Stufe erfüllt, beinhaltete doch die Ausbildung zum Kindergartenpädagogen auch pädagogische Lehrfächer für das Volksschullehramt. Eine derartige weiterführende Berufsausbildung hat der Geldunterhaltspflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu finanzieren und das Kind ist vor Abschluss des Studiums noch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. OGH 22.03.2002, 1 Ob 49/02s. (

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