( 140 ABGB ) EU-Förderungen, die der Unterhaltspflichtige als Landwirt erhält, sind als Teil seines Einkommens in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dass diese „nicht zur Stillung von persönlichen Lebensbedürfnissen“, sondern „ausschließlich der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen“ durch Einhaltung der Förderungsbestimmungen dienen, ist hinsichtlich des für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Einkommensbegriffes ohne Bedeutung, da unter Einkommen alles zu verstehen, was einer Person an Natural- oder Geldleistungen, welcher Art immer, aufgrund eines Anspruchs zukommt, sofern solche Einkünfte nicht nach gesetzlichen Bestimmungen außer Betracht zu bleiben haben oder dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands dienen. Allein die in der Leistung liegende Zweckbestimmung bewirkt noch nicht deren Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage. In diese sind daher auch öffentlich-rechtliche Leistungen - somit auch EU-Förderungen - einzubeziehen. OGH 22.03.2002, 1 Ob 49/02s. (