( § 140 ABGB ) Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes wird durch ein Studium hinausgeschoben, wenn es dieses ernsthaft und zielstrebig betreibt. Hiebei ist zwar grundsätzlich auf die durchschnittliche Studiendauer für einzelne Studienabschnitte abzustellen, es können jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen. Einen solchen Grund stellt im vorliegenden Fall die schwere Erkrankung des 32-jährigen Unterhaltsberechtigten an Multipler Sklerose, die ihn immer wieder monatelang an jeglicher Aktivität hinderte, dar. OGH 13.07.2000, 6 Ob 186/00x.